Satzung
des

gemischten Chores

Da Capo

Stand:
04/2022

 

§ 1 NAME, SITZ

 

1. Der Verein trägt den Namen: Da Capo. e. V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen mit der VR-Nummer 5646 eingetragen.

 

2. Er hat seinen Sitz in 57462 Olpe-Lütringhausen

 

 

§ 2 ZWECK, ZIELE

1. Der Verein setzt sich zum Ziel Menschen mit Freude am Gesang zusammen- zuführen, regelmäßiges gemeinsames Singen zu ermöglichen, den Chorgesang zu pflegen und die Gemeinschaft zu fördern.

 

2. Durch regelmäßiges Proben soll die Teilnahme an und die Durchführung von musikalischen Veranstaltungen ermöglicht werden.

 

3. Der Verein fördert die Chorarbeit für eine angegliederte Kinder- und Jugendabteilung, die eine eigene Jugendordnung hat.

 

§ 3 STEUERLICHE BESTIMMUNGEN

 

1. Der gemischte Chor Da Capo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die im § 2 gestellten Aufgaben verwirklicht.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seine Vertreter arbeiten ehrenamtlich.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

1. Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

 

2. Jedes Aufnahmegesuch muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im Deutschen Chorverband nach sich. Die Mitglieder erkennen daher auch die Satzung und Ordnung dieses Verbandes an.

 

 

§ 4.1 DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

 

1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:

 

2. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten [Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

 

 

§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilliger Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Kündigungen können zum 30.06. oder zum 30.12. eines Jahres erklärt werden. Wer mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt oder den sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Vereine gegenüber trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

3. Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder schädigt es das Ansehen oder den guten Ruf desselben, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

 

1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

3. Über die Beitragsfreiheit für jugendliche und ältere Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4. Der Vorstand entscheidet bei glaubhaft gemachter Notlage, für einen not- wendig erscheinenden Zeitraum, über eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 7 EHRUNGEN

 

1. Durch Vorstandsbeschluss können Ehrungen für besondere Verdienste vorgenommen werden.

 

2. Ehrungen erfolgen in Anlehnung an die Satzung des Deutschen Sängerbundes.

 

3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Vereins oder die von ihm erstrebten Ziele besonders verdient gemacht haben.

 

 

§ 8 VEREINSORGANE

 

Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 VORSTAND

 

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

-   der/ die Vorsitzende

-   der/ die stellvertretende Vorsitzende

-   der/ die Schriftführer/ -in

-   der/ die Kassenführer/ -in

 

-   Dem erweiterten Vorstand gehören an:

-   der/ die stellvertretende Schriftführer/ -in

-   der/ die stellvertretende Kassenführer/ -in

-   der/ die Notenwart/ -in

-   der/ die stellvertretende Notenwart/ -in

-   der/ die 1. Beisitzer/ -in

-   der/ die 2. Beisitzer/ -in

 

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/ -in und der/die Kassenführer/ -in.

 

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB befugt. In der Regel soll der/ die Vorsitzende bei der Vertretung des Vereins mitwirken.

 

4. Die Vorstandsmitglieder einschließlich der Beisitzer werden in der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl seines Nachfolgers im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

5. Der Vorstand wird im zweijährigen Rhythmus jeweils zur Hälfte neu gewählt.

 

1. Hälfte 2. Hälfte
Vorsitzende(r) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Kassenführer/ -in stellvertretende(r) Kassenführer/ -in
Stellvertretende(r) Schriftführer/ -in Schriftführer/ -in
1. Beisitzer/ -in 2. Beisitzer/ -in
stellvertretende(r) Notenwart/ -in Notenwart/ -in

 

 

§ 10 ARBEIT DES VORSTANDES

 

1. Der Vorstand leitet den Verein, er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

 

2. Der Vorstand hält seine Sitzungen, die der/die Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende einberuft, nach Bedarf ab. Er ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vereinsvorsitzenden oder bei dessen/ deren Abwesenheit seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreterin.

 

3. Die Kasse ist alljährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu kontrollieren.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Viertel des Kalenderjahres statt.

 

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungs-gemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

3. Andere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Ihre Tagesordnung soll spätestens bei Beginn der Versammlung bekanntgegeben werden.

 

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von der Versammlung zu genehmigen. Die Protokolle sind von dem/ der Vorsitzenden und dem/ der Schriftführer/ -in zu unterzeichnen.

 

5. Soweit in dieser Satzung für bestimmte Fälle keine anderen Bestimmungen getroffen sind, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen

 

6. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen sind nicht als abgegebene Stimmen zu zählen

 

7. Satzungsänderungen können nur von mit 2/3 Stimmenmehrheit der an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Alle aktiven Vereinsmitglieder sowie der Jugendvorsitzende der Kinder- und Jugendabteilung sind stimmberechtigt.

 

 

§ 11.1 ONLINE-MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND SCHRIFTLICHE BESCHLUSSFASSUNGEN

 

1.     Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

2.     Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

 

3.     Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 

4.     Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn 

•      alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

•      bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben              haben und

•      der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

5.     Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 12 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Der Vorstand hat auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder innerhalb 14 Tage nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der von den Antragstellern gewünschten Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat stattfinden muss.

 

 

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt    
das Vermögen des gemischten Chores Da Capo  an den Deutschen Kinder-hospizverein e.V. in Olpe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.